Anlage 4 - Subprozessoren und Datenstandorte

Liste der eingesetzten Unterauftragnehmer und Orte der Datenverarbeitung

1. Allgemeines

Die Nexato GmbH setzt zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen sorgfältig ausgewählte Subprozessoren ein.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Eine Verarbeitung außerhalb der EU/EWR findet nur statt, wenn hierfür geeignete Garantien gemäß Art. 44 ff. DSGVO (z. B. EU-Standardvertragsklauseln, Angemessenheitsbeschlüsse) bestehen.


2. Aktuelle Subprozessoren

Die nachfolgend aufgeführten Subprozessoren können im Rahmen der Nutzung von „nexcore“ zum Einsatz kommen:

ActiveCampaign, LLC

E-Mail-Processing

USA

EU-Standardvertragsklauseln, DPA (Download verfügbar)

Beanerio GmbH

Entwicklung und Supportleistungen

Deutschland

Allgemeine AVV

Stripe Payments Europe Ltd. (SPEL)

Zahlungsabwicklung

Irland (EU) / USA

PCI DSS, EU-Standardvertragsklauseln

Microsoft Ireland Operations Ltd.

Cloud-Infrastruktur (Azure, O365)

Irland (EU), ggf. global bei Supportfällen

ISO 27001, EU-Standardvertragsklauseln


3. Datenstandorte

Die primäre Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten erfolgt in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union.

Sofern im Einzelfall eine Verarbeitung außerhalb der EU/EWR erforderlich ist, wird diese ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen (insb. Art. 44 ff. DSGVO) durchgeführt.


5. Information, Annahme und Widerspruchsrecht

Der Auftraggeber wird über die Hinzunahme oder den Austausch von Subprozessoren in geeigneter Weise informiert.

Mit Annahme des Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) bestätigt der Auftraggeber die Genehmigung zur Beauftragung der in dieser Anlage aufgeführten sowie weiterer Unterauftragnehmer durch den Auftragnehmer gemäß 7 Abs. 2 der AVV.

Der Auftraggeber kann einer geplanten Änderung innerhalb von 10 Tagen nach Benachrichtigung schriftlich widersprechen, sofern ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund vorliegt. Erfolgt kein Widerspruch, gilt der Einsatz des Subprozessors als genehmigt.

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